Satzung
SATZUNG
Bürgerverein Neustadt e. V.
- Name und Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein trägt den Namen Bürgerverein Neustadt e.V. und ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Sitz des Vereins ist Magdeburg. Die Geschäftsadresse wird in der Geschäftsordnung geregelt.
- Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Initiierung und Durchführung soziokultureller Projekte in den Stadtteilen Alte Neustadt und Neue Neustadt in Magdeburg, sowie deren ideelle und monetäre Unterstützung. Insbesondere soll dadurch das Miteinander zwischen Bewohnerinnen und Bewohnern, Gewerbetreibenden, Dienstleistenden und in der Neustadt arbeitenden Menschen befördert und ausgestaltet werden. Dabei legt der Verein darauf wert intergenerationell und inklusiv zu arbeiten. Es besteht das Ziel Menschen aus verschiedenen sozialen Milieus, kulturellen Hintergründen und unterschiedlichen Altersgruppen aktiv in Projekte und die Vereinsarbeit einzubeziehen. Der Verein bekennt sich zu einem offenen, demokratischen und gleichberechtigten Miteinander zwischen den Menschen. Zudem sollen die Projekte der Zielgruppe ermöglichen aktiv in Stadtraumgestaltungsprozesse einzugreifen, um so die Stadtteile als lebendige Wohn- und Lebensräume zu begreifen und zu nutzen.
- Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Im Rahmen der Vereinsarbeit werden insbesondere folgende „Steuerbegünstigte Zwecke“ verwirklicht:
- Die Förderung von Kunst und Kultur nach § 52 Abs. 5 der Abgabenordnung. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung verschiedener kultureller Events wie bspw. Ausstellungen, Musik-, Theater-, Licht-, Kunst- oder subkulturelle Veranstaltungen, Vorträge sowie der Förderung und Unterstützung lokaler kunst- und kulturschaffender Einzelpersonen und Gruppen.
- Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe nach § 52 Abs. 4 der Abgabenordnung. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung von Initiativen bzw. Selbstinitiierung von Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche bzw. Veranstaltungen, die intergenerationales Miteinander fördern, wie bspw. den Martinsumzug, Spielplatzfesten, Feierlichkeiten zum Weltkindertag.
- Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens nach § 52 Abs. 13 der Abgabenordnung. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Kooperation mit dem „Willkommensbündnis Neustadt“, einem Netzwerk zur Unterstützung von Geflüchteten sowie Magdeburger*innen mit Migrationshintergrund und ähnlichen Gruppen/Organisationen. Der Fokus liegt hierbei auf Informationsaustausch mit Hilfe von Vorträgen, Veranstaltungen und Printmedien, der individuellen Betreuung von Einzelpersonen, Förderung von Sprachkompetenzen, Zurverfügungstellung von Hilfsmaterialien und Integration in den deutschen Alltag.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausgenommen davon sind eventuelle Angestellte des Vereins, die Mitglied des Vereins sein können und der Weisung und Aufsicht des Vorstandes unterliegen. Über das Eingehen von Arbeitsrechtsverhältnissen entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit.
- Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
- Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Im Rahmen der Vereinsarbeit werden insbesondere folgende „Steuerbegünstigte Zwecke“ verwirklicht:
- Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche Person und jede juristische Person werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklärt und die Satzung anerkennt.
- Über den schriftlichen Mitgliedsantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand hat die Möglichkeit die Entscheidung an die Mitgliederversammlung zu übertragen. Die Mitgliedschaft wird dokumentiert durch Eintragung in die vorm Vorstand geführte Mitgliederliste.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch eine schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
- ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
- die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,
- Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine vierwöchige Frist erhält. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. Bis zu seiner Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
- Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
- Fördermitglieder
- Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 4 Absatz 1 – 5 entsprechend.
- Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
- Mitgliedsbeitrag
- Der Verein kann Beiträge erheben.
- Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt.
- Organe
- Organe des Vereins sind
- Vorstand
- Mitgliederversammlung
- Organe des Vereins sind
- Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe fordern.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes,
- Wahl eines Kassenprüfers oder einer Kassenprüferin,
- Wahl eines Versammlungsleiters oder einer Versammlungsleiterin,
- Wahl eines Protokollführers oder einer Protokollführerin,
- Beschlussfassung über die Beitrags-, Geschäfts- und die Finanzordnung des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen und Reisekosten,
- Beschlussfassung über strategische und programmatische Ausrichtung des Vereins,
- Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Vorstand,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich auf dem Postweg oder mittels elektronischer Medien unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene elektronische oder postalische Anschrift gerichtet war.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Geschäftsordnung kann das Antragsrecht persönlicher Mitglieder an eine Mindestzahl von Unterschriften binden.
- Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks, über die Änderung von Geschäfts-, Finanz-, und Beitragsordnung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied im Sinne des § 4 hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks, die Änderung von Geschäfts-, Finanz-, und Beitragsordnung und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer oder von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
- Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Vereinsmitgliedern. Darunter der erste und der zweite Vorstand sowie der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin. Es wird angeregt, dass das Geschlechterverhältnis im Vorstand mindestens dem Geschlechteranteil in der Mitgliedschaft entsprechen sollte.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf mit einer Einberufungsfrist von einer Woche zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert und das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstands aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich durch Kooption selbst ergänzen. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
- Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds abgewählt werden.
- Über personelle Veränderungen im Vorstand sollen die Mitglieder schnell unterrichtet werden.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
- Die einzelnen Befugnisse des Vorstandes werden im Detail in der Geschäftsordnung geregelt.
- Geschäftsjahr und Rechnungslegung
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
- Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
- Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer bzw. durch die von der Mitgliederversammlung bestimmte Kassenprüferin.
- Weitere Regelungen können durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung in einer Finanzordnung getroffen werden.
- Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Kinderkrebsstiftung der Deutschen Leukämie-Forschungshilfe mit Sitz in der Adenauerallee 134, in 53113 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke in Magdeburg zu verwenden hat.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Kinderkrebsstiftung der Deutschen Leukämie-Forschungshilfe mit Sitz in der Adenauerallee 134, in 53113 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke in Magdeburg zu verwenden hat.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Magdeburg.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Magdeburg.
- Anlagen
- Ergänzende Regelungen sind in folgenden Ordnungen festgelegt:
- Finanzordnung
- Beitragsordnung
- Geschäftsordnung
- Diese sind nicht Bestandteil der Satzung, konkretisieren und ergänzen aber die in der Satzung enthaltenen Regelungen.
- Ergänzende Regelungen sind in folgenden Ordnungen festgelegt:
Magdeburg, den 16.01.2017 Der Vorstand